720.11
CH-OW
Art. 67 Strassenverordnung
Verkehrszeichen und Reklamen an öffentlichen Strassen
Art. 67 Strassenverordnung
1. Bei Nacht und Nebel sind Baustellen, Strassenaufbrüche und Materialablagerungen auf öffentlichen Strassen stets mit gelbem Lichte zu beleuchten. Rotes Licht dient ausschliesslich zur Bezeichnung des Fahrverbotes. Die Verwendung von weissem Licht ist unzulässig.