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720.11 CH-OW

Art. 66 Strassenverordnung

Verkehrszeichen und Reklamen an öffentlichen Strassen
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Art. 66 Strassenverordnung

1. Wer auf öffentlichen Strassen und Wegen durch Bauarbeiten, Grabungen oder auf andere Weise den Verkehr vorübergehend beeinträchtigt, hat die nach den Vorschriften nötigen Gefahr- und Hinweissignale anzubringen, für vorschriftsgemässe Beleuchtung zu sorgen und bei der zuständigen Amtsstelle rechtzeitig das Anbringen allfälliger Vorschriftssignale zu veranlassen.

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