720.11
CH-OW
Art. 66 Strassenverordnung
Verkehrszeichen und Reklamen an öffentlichen Strassen
Art. 66 Strassenverordnung
1. Wer auf öffentlichen Strassen und Wegen durch Bauarbeiten, Grabungen oder auf andere Weise den Verkehr vorübergehend beeinträchtigt, hat die nach den Vorschriften nötigen Gefahr- und Hinweissignale anzubringen, für vorschriftsgemässe Beleuchtung zu sorgen und bei der zuständigen Amtsstelle rechtzeitig das Anbringen allfälliger Vorschriftssignale zu veranlassen.