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Art. 65a Strassenverordnung

Verkehrszeichen und Reklamen an öffentlichen Strassen
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Art. 65a Strassenverordnung

1. Die vom Kanton oder mit Genehmigung des Regierungsrates von den zuständigen Behörden der Einwohner-, Bürger- und Bezirksgemeinden und Korporationen erlassenen verkehrspolizeilichen Vorschriften und Verfügungen sind zu veröffentlichen und es sind für sie an Ort und Stelle die eidgenössisch vorgeschriebenen Signale anzubringen.

2. Übertretungen dieser verkehrspolizeilichen Vorschriften und Verfügungen sowie der gemäss Art. 65 von der Polizei getroffenen Anordnungen sind nach Massgabe von Art. 72 zu bestrafen.

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