720.11
CH-OW
Art. 65 Strassenverordnung
Verkehrszeichen und Reklamen an öffentlichen Strassen
Art. 65 Strassenverordnung
1. Ausser dem Baudepartement ist bei Dringlichkeit auch die Polizei ermächtigt, von sich aus die zur Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlichen Verkehrszeichen aufstellen zu lassen.