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720.11 CH-OW

Art. 65 Strassenverordnung

Verkehrszeichen und Reklamen an öffentlichen Strassen
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Art. 65 Strassenverordnung

1. Ausser dem Baudepartement ist bei Dringlichkeit auch die Polizei ermächtigt, von sich aus die zur Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlichen Verkehrszeichen aufstellen zu lassen.

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