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720.11 CH-OW

Art. 64 Strassenverordnung

Verkehrszeichen und Reklamen an öffentlichen Strassen
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Art. 64 Strassenverordnung

1. Die eidgenössisch vorgeschriebene Strassensignalisation für die Motorfahrzeuge wird im ganzen Kantonsgebiet durch das kantonale Baudepartement durchgeführt.

2. Die Anbringung der Signale bei und innerhalb der Ortschaften sowie an den Strassen der Gemeinden, Korporationen oder öffentlich-rechtlichen Genossenschaften, soweit dort Signale nötig sind, geschieht im Einvernehmen mit dem betreffenden Einwohner- oder Ortseinwohnergemeinderat.

3. Die Kosten der Signalisation sind vom Strasseneigentümer zu tragen. Im Streitfall entscheidet der Regierungsrat über die Kostentragung.

4. Die nötigen Wegweiser sind unter der Oberaufsicht des kantonalen Baudepartements für die Kantonsstrassen und die Strassen der Einwohner- und Ortsgemeinden von den Einwohner- und Ortsgemeinden und für die übrigen Strassen von den Strasseneigentümern anzubringen (Art. 4 der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr).

5. Die Signalisierung der für den Fahrradverkehr verbotenen Wege geschieht durch den Einwohner- oder Ortseinwohnergemeinderat (Art. 28 der oben zitierten Verordnung).

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