720.11
CH-OW
Art. 63 Strassenverordnung
Fahrzeugverkehr
Art. 63 Strassenverordnung
1. Hinsichtlich des Verkehrs mit Motorfahrzeugen und Fahrrädern auf den öffentlichen Strassen wird auf die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr verwiesen.
2. Das Radfahren kann vom Einwohner- oder Ortseinwohnergemeinderat in Anwendung von Art. 28 der kantonalen Verordnung über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr auch auf Seitenwegen oder Teilstrecken davon verboten werden, wo es wegen der Art der Einmündung des Weges in die Hauptstrasse in besonderem Masse gefährlich ist. Auf solchen Wegen kann der Einwohner- oder Ortseinwohnergemeinderat auch das Schlitteln verbieten.