720.11
CH-OW
Art. 62 Strassenverordnung
Schutzbestimmungen - Bestimmungen über das an die öffentlichen Strassen angrenzende Gebiet
Art. 62 Strassenverordnung
1. Türen und Tore von Gebäuden und Einfriedungen dürfen nicht in den Lichtraum öffentlicher Strassen und Trottoirs aufgehen.