720.11
CH-OW
Art. 61 Strassenverordnung
Schutzbestimmungen - Bestimmungen über das an die öffentlichen Strassen angrenzende Gebiet
Art. 61 Strassenverordnung
1. Stacheldrahtzäune entlang von Strassen und Wegen sind verboten.
2. Die den Hauptstrassen entlang befindlichen Grünhäge sind vom Eigentümer alljährlich ein- bis zweimal, auf vom Strasseneigentümer zu erlassende Aufforderung hin, gegen die Strasse zu und in der Höhe gehörig zu beschneiden. Hinsichtlich der Grünhäge an Kantonsstrassen geschieht die Aufforderung durch das zuständige Departement im Amtsblatt.
3. Die Hagpflicht an öffentlichen Strassen und Wegen ist Sache des Anstössers, sofern eine Einfriedung notwendig ist und Vertrag und Herkommen nicht etwas anderes bestimmen (Art. 106 EG zum ZGB).
4. ...