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720.11 CH-OW

Art. 60 Strassenverordnung

Schutzbestimmungen - Bestimmungen über das an die öffentlichen Strassen angrenzende Gebiet
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Art. 60 Strassenverordnung

1. Das Strassengebiet ist bis auf eine Höhe von viereinhalb Meter von einhängenden Ästen frei zu halten. Sträucher dürfen nicht in das Strassenprofil hineinragen und die Strassenübersicht nicht beeinträchtigen.

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