Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
720.11 CH-OW

Art. 6 Strassenverordnung

Organisation des Strassenwesens, Leitung und Beaufsichtigung
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Art. 6 Strassenverordnung

1. Eingaben in Angelegenheiten des kantonalen Bauwesens können zuhanden der zuständigen Stellen an den Kantonsingenieur erfolgen.

2. Pläne sollen im Aktenformat (210:297 mm) eingereicht werden.

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