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720.11 CH-OW

Art. 59 Strassenverordnung

Schutzbestimmungen - Bestimmungen über das an die öffentlichen Strassen angrenzende Gebiet
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Art. 59 Strassenverordnung

1. Längs der öffentlichen Strassen dürfen hochstämmige Bäume nicht näher als vier Meter an den Strassen- bzw. Trottoirrand gesetzt werden. Nussbäume und nicht fruchttragende Hochstämme dürfen nicht näher als sechs Meter vom Strassen- bzw. Trottoirrand zu stehen kommen (Art. 107 EG zum ZGB).

2. In Ortschaften kann der Strasseneigentümer kleinere Abstände zulassen.

3. Für Alleen und öffentliche Anlagen können vom Strasseneigentümer auch ausserorts Ausnahmen bewilligt werden.

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