720.11
CH-OW
Art. 54 Strassenverordnung
Schutzbestimmungen - Besondere Bestimmungen - Weitere Schutzbestimmungen
Art. 54 Strassenverordnung
1. Im Innern von Ortschaften sind öffentliche Strassen und Brücken mit einer ausreichenden Beleuchtung zu versehen. Deren Einrichtung und Betrieb liegt den Einwohner- oder Ortseinwohnergemeinden ob.