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720.11 CH-OW

Art. 54 Strassenverordnung

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Art. 54 Strassenverordnung

1. Im Innern von Ortschaften sind öffentliche Strassen und Brücken mit einer ausreichenden Beleuchtung zu versehen. Deren Einrichtung und Betrieb liegt den Einwohner- oder Ortseinwohnergemeinden ob.

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