720.11
CH-OW
Art. 53 Strassenverordnung
Schutzbestimmungen - Besondere Bestimmungen - Weitere Schutzbestimmungen
Art. 53 Strassenverordnung
1. Für die Erstellung und den Betrieb von festen oder transportablen Benzinabfüllvorrichtungen an öffentlichen Strassen ist eine Bewilligung des Strasseneigentümers erforderlich.
2. Für solche Anlagen an Kantonsstrassen erlässt der Regierungsrat die näheren Vorschriften.