720.11
CH-OW
Art. 52 Strassenverordnung
Schutzbestimmungen - Besondere Bestimmungen - Weitere Schutzbestimmungen
Art. 52 Strassenverordnung
1. Bäume, Stangen und baufällige Konstruktionen aller Art, die dem Wind und den Temperatureinflüssen nicht mehr genügend Widerstand leisten und auf die Strasse stürzen könnten, sind zu entfernen. Der Eigentümer solcher Gegenstände ist für die Folgen der Nichtentfernung haftbar.