720.11
CH-OW
Art. 51 Strassenverordnung
Schutzbestimmungen - Besondere Bestimmungen - Weitere Schutzbestimmungen
Art. 51 Strassenverordnung
1. Für die Benützung von öffentlichen Strassen mit abnormal schweren Lasten ist die vorherige Bewilligung des Strasseneigentümers einzuholen. Diese Bewilligung entbindet den Inhaber in keiner Weise von der Haftpflicht für jeden Schaden, der durch den schweren Lastentransport entsteht.