720.11
CH-OW
Art. 5 Strassenverordnung
Organisation des Strassenwesens, Leitung und Beaufsichtigung
Art. 5 Strassenverordnung
1. Wo es nach den in dieser Verordnung enthaltenen oder anderweitigen Vorschriften einer Bewilligung oder Verfügung des Strasseneigentümers bedarf, steht diese hinsichtlich der Kantonsstrassen in denjenigen Fällen dem zuständigen Departement zu, für die es vom Regierungsrat hiezu im speziellen Fall oder generell ermächtigt wurde. In den andern Fällen steht die Bewilligung oder Verfügung dem Regierungsrat zu.
2. ...