720.11
CH-OW
Art. 49 Strassenverordnung
Schutzbestimmungen - Besondere Bestimmungen - Einleitungen in die Strassenkanalisation
Art. 49 Strassenverordnung
1. Für die Bewilligung wird für Kantonsstrassen eine einmalige Gebühr von Fr. 20.- bis 100.-, je nach Art und Umfang der Zuleitung erhoben.
2. Bei der Aufhebung der Bewilligung findet keine Rückvergütung der Gebühr statt.