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720.11 CH-OW

Art. 49 Strassenverordnung

Schutzbestimmungen - Besondere Bestimmungen - Einleitungen in die Strassenkanalisation
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Art. 49 Strassenverordnung

1. Für die Bewilligung wird für Kantonsstrassen eine einmalige Gebühr von Fr. 20.- bis 100.-, je nach Art und Umfang der Zuleitung erhoben.

2. Bei der Aufhebung der Bewilligung findet keine Rückvergütung der Gebühr statt.

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