Art. 48 Strassenverordnung
Art. 48 Strassenverordnung
1. Für die Inhaber einer Bewilligung nach Art. 46 Abs. 2 sowie deren Rechtsnachfolger gelten nachstehende Bestimmungen
a. Alle Bewilligungen sind widerruflich und geben dem Inhaber kein Recht auf die Durchlässe und Leitungen, in die er das Abwasser einleitet.
b. Die Rechte Dritter bleiben ausdrücklich vorbehalten.
c. Die Erstellung, der Unterhalt und die Reinigung der Zuleitung und deren Anschluss an die Kanalisationsleitung sind Sache des Bewilligungsinhabers.
d. Er hat nach den Weisungen des Strasseneigentümers Kläranlagen (Syphons) einzubauen.
e. Er haftet für allen Schaden, der, von der Anlage herrührend, an der Kanalisation, an Strassengebiet oder an Eigentum Dritter entsteht.
f. Sollen Abwässer in Fischgewässer eingeleitet werden, so kommen die Vorschriften der bundesrätlichen Spezialverordnung vom 17. April 1925 betreffend die Verunreinigung der Gewässer zur Anwendung.