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720.11 CH-OW

Art. 47 Strassenverordnung

Schutzbestimmungen - Besondere Bestimmungen - Einleitungen in die Strassenkanalisation
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Art. 47 Strassenverordnung

1. Durch die Einleitung der Meteor- und Drainagewasser darf die Strassenentwässerung in keiner Weise beeinträchtigt werden.

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