720.11
CH-OW
Art. 46 Strassenverordnung
Schutzbestimmungen - Besondere Bestimmungen - Einleitungen in die Strassenkanalisation
Art. 46 Strassenverordnung
1. In Strassenkanalisationen, die nicht auch für die Schmutzwasserableitung erstellt worden sind, darf kein Schmutzwasser eingeleitet werden.
2. Für die Einleitung von Meteorwasser (Regen-, Schneewasser usw.) und Drainagewasser in solche Kanalisationen oder in bestehende Durchlässe öffentlicher Strassen ist eine schriftliche Bewilligung des Strasseneigentümers erforderlich.
3. Das Gesuch ist mit Plänen vor Inangriffnahme der Arbeiten einzureichen.