720.11
CH-OW
Art. 45 Strassenverordnung
Schutzbestimmungen - Besondere Bestimmungen - Ablagerungen und andere Inanspruchnahme der Strasse
Art. 45 Strassenverordnung
1. Das Aufschichten von Holz längs öffentlichen Strassen darf nur so erfolgen, dass der Abstand von der Strassenmark gleich ist der Höhe des aufgeschichteten Holzes.
2. Die gleiche Vorschrift gilt analog auch für das Aufschichten und sonstige Ablagern andern Materials.
3. In Kurven und unübersichtlichen Stellen dürfen überhaupt keine Aufschichtungen und Ablagerungen erfolgen.