720.11
CH-OW
Art. 44 Strassenverordnung
Schutzbestimmungen - Besondere Bestimmungen - Ablagerungen und andere Inanspruchnahme der Strasse
Art. 44 Strassenverordnung
1. Das Auf- und Abladen von Holz usw. auf den öffentlichen Strassen muss derart erfolgen, dass der Verkehr auf der Strasse nicht gehindert oder gefährdet wird.
2. Holzlagerplätze an öffentlichen Strassen sind derart anzulegen, dass das Auf- und Abladen des Holzes ausserhalb des Strassengebietes erfolgen kann.