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720.11 CH-OW

Art. 43 Strassenverordnung

Schutzbestimmungen - Besondere Bestimmungen - Ablagerungen und andere Inanspruchnahme der Strasse
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Art. 43 Strassenverordnung

1. Die an den öffentlichen Strassen befindlichen Sägereibetriebe dürfen Holztransporte quer über die Strasse mittels Schleifen oder Rollen nur bei schneebedecktem Boden, wo solche Transporte ohne Beschädigung der Fahrbahn erfolgen können, ausführen.

2. Aber auch in diesen Fällen ist die Bewilligung des Strasseneigentümers einzuholen. Die Transporte sind zu einer Tageszeit auszuführen, wo der Verkehr möglichst wenig gefährdet oder behindert wird. Die bewilligende Stelle wird hierüber das Nötige verfügen.

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