720.11
CH-OW
Art. 42 Strassenverordnung
Schutzbestimmungen - Besondere Bestimmungen - Ablagerungen und andere Inanspruchnahme der Strasse
Art. 42 Strassenverordnung
1. Steinbrüche und Holzlässe in Strassennähe dürfen nur unter grösste Verkehrssicherheit gewährleistenden Bedingungen und mit Bewilligung des Strasseneigentümers eröffnet werden.
2. Beim Holzreisten auf oder gegen die Strasse hat Voranzeige an den Strasseneigentümer, bei Kantonsstrassen an die Baudirektion, zu erfolgen. Der Strasseneigentümer trifft auf Kosten der das Reistrecht Ausübenden für die Bewachung der Strasse usw. die nötigen Anordnungen.