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720.11 CH-OW

Art. 41 Strassenverordnung

Schutzbestimmungen - Besondere Bestimmungen - Ablagerungen und andere Inanspruchnahme der Strasse
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Art. 41 Strassenverordnung

1. Das Schleifen von Gegenständen aller Art auf den Strassen sowie die Verwendung von Kritzketten und ähnlichen Hemmitteln ist nur bei schneebedeckten oder festgefrorenem Boden und Glatteis gestattet, und nur sofern eine Beschädigung der Fahrbahn ausgeschlossen ist.

2. Bei landwirtschaftlichen und baulichen Arbeiten darf das Strassengebiet nicht beschädigt oder beschmutzt werden. Die Strasse ist nach beendigter Arbeit vom Verursacher zu reinigen.

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