720.11
CH-OW
Art. 40 Strassenverordnung
Schutzbestimmungen - Besondere Bestimmungen - Ablagerungen und andere Inanspruchnahme der Strasse
Art. 40 Strassenverordnung
1. Durchlässe und Abzugsgräben sind stets offen zu halten. Böschungen, Mauern, Zäune dürfen in keiner Weise beschädigt werden.
2. Auf dem an öffentliche Strassen anstossenden Land dürfen keine die Strasse schädigenden oder gefährdenden Veränderungen vorgenommen werden.