720.11
CH-OW
Art. 4 Strassenverordnung
Organisation des Strassenwesens, Leitung und Beaufsichtigung
Art. 4 Strassenverordnung
1. Das zuständige Departement trifft die für das Strassenwesen nötigen Vorkehren, soweit sie Sache des Staates sind.
2. Insbesondere obliegen ihm
a. der Vollzug der das Strassenwesen betreffenden Beschlüsse des Regierungsrates;
b. die Wahrung der Staatsinteressen bei Expropriationen und überhaupt bei allen das Strassenwesen betreffenden oder damit in Verbindung stehenden Streitigkeiten;
c. die Prüfung und Begutachtung der Projekte im Strassen- und Brückenbau des Kantons und die Entwerfung der daherigen Bauvorschriften und Bauakkorde, sowie die Fertigung dieser Aktenstücke nach Genehmigung durch den Regierungsrat.