Art. 39a Strassenverordnung
Art. 39a Strassenverordnung
1. Wer ein Fahrzeug, ausgenommen Fahrräder und Motorfahrräder, zeitlich beschränkt auf öffentlichem Grund parkiert, kann zu einer Gebühr verpflichtet werden.
2. Bei der Bemessung der Gebühr sind insbesondere zu berücksichtigen
a. die Kosten für die Erstellung von Parkplätzen und Trottoirs, einschliesslich des Bodenwerts, sowie die Kosten für deren Betrieb und Unterhalt;
b. die Aufwendungen für die Kontrolle des Parkierens, die Anschaffung, die Installation und den Unterhalt der dafür notwendigen Einrichtungen sowie für das Ausscheiden und Kennzeichnen der entsprechenden Parkflächen;
c. das Ausmass und die Dauer der Beanspruchung;
d. der Sondervorteil für die Parkierenden und die allfälligen Nachteile für das Gemeinwesen.
3. Der Regierungsrat kann Gebühren bis höchstens Fr. 3.- pro Stunde und Parkplatz für das Parkieren auf kantonseigenen oder gemieteten Grundstücken in Ausführungsbestimmungen, der Einwohnergemeinderat für das Parkieren auf kommunalen oder von der Gemeinde gemieteten Grundstücken in einem Reglement festlegen. Höhere Gebühren bedürfen einer besonderen gesetzlichen Grundlage.