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720.11 CH-OW

Art. 39 Strassenverordnung

Schutzbestimmungen - Besondere Bestimmungen - Ablagerungen und andere Inanspruchnahme der Strasse
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Art. 39 Strassenverordnung

1. Jede missbräuchliche Inanspruchnahme der öffentlichen Strassen und ihrer Bestandteile, namentlich auch Materialablagerungen aller Art, sind untersagt.

2. Vorübergehende Materialablagerungen oder unschädliche anderweitige Inanspruchnahme von Strassengebiet kann der Strasseneigentümer auf vorher gestelltes Gesuch bewilligen. Er ist berechtigt, eine Gebühr zu verlangen.

3. Das Zubereiten von Beton auf öffentlichen Strassen ist strengstens verboten. Eine Bewilligung kann ausnahmsweise nur erteilt werden, wenn das Zubereiten des Betons nach den Weisungen des Strasseneigentümers unter Benützung von Eisenblechen, vorgenommen wird.

4. Der Inhaber der Bewilligung bleibt für allen Schaden verantwortlich, der durch die Inanspruchnahme dem Strasseneigentümer oder Dritten erwächst.

5. Das Ableiten von Wasser (Dachkennel, Drainagen, Waschküche usw.) oder Jauche auf die öffentliche Strasse sowie jede Verunreinigung dieser sind verboten.

6. Ebenso ist die Schneeräumung von Dächern usw. auf die öffentliche Strasse verboten. Ausgenommen sind Fälle, wo die Schneeräumung nicht anders möglich ist; in solchen Fällen kann sie vom Strasseneigentümer unter den nötigen Bedingungen bewilligt werden.

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