720.11
CH-OW
Art. 38 Strassenverordnung
Schutzbestimmungen - Besondere Bestimmungen - Leitungen und dgl. auf Strassengebiet
Art. 38 Strassenverordnung
1. Die Stangen und Maste für Leitungen aller Art müssen ausserhalb der Fahrbahn so aufgestellt werden, dass eine Verkehrsbehinderung oder eine Benachteiligung des Wasserabflusses ausgeschlossen ist.
2. Der über der Strasse befindliche Luftraum darf ohne Einwilligung des Strasseneigentümers zur Einrichtung von Anlagen in keiner Weise in Anspruch genommen werden.