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720.11 CH-OW

Art. 36 Strassenverordnung

Schutzbestimmungen - Besondere Bestimmungen - Leitungen und dgl. auf Strassengebiet
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Art. 36 Strassenverordnung

1. Für das Durchleitungsrecht von Leitungen jeglicher Art in der Kantonsstrasse und für die zugehörigen Bewilligungen sind neben einer Bewilligungsgebühr zu entrichten

1. * Gebühr für Durchleitungsrecht und erstmalige Inanspruchnahme der Kantonsstrassenparzelle (Fr. je Laufmeter)

a. Leitungen quer zur Strasse: Fr. 20.-

b. Leitungen längs zur Strasse: Fr. 10.-

2. Gebühr für nachträgliche Inanspruchnahme der Kantonsstrasse zur Vornahme von Reparaturen, Erneuerung oder Beseitigung von Leitungen (Fr. je Laufmeter)

a. Leitungen quer zur Strasse: Fr. 10.-

b. Leitungen längs zur Strasse: Fr. 5.-

2. Die Gebühr gilt für alle Benützer (Private, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Gemeinden).

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