720.11
CH-OW
Art. 35 Strassenverordnung
Schutzbestimmungen - Besondere Bestimmungen - Leitungen und dgl. auf Strassengebiet
Art. 35 Strassenverordnung
1. Abwasserleitungen, die in Bäche oder Flüsse münden oder sonstwie die öffentlichen Interessen gefährden könnten, und Kanalisationsleitungen, die auf öffentliches Gebiet zu liegen kommen, bedürfen der Zustimmung auch der Polizeidirektion.