720.11
CH-OW
Art. 34 Strassenverordnung
Schutzbestimmungen - Besondere Bestimmungen - Leitungen und dgl. auf Strassengebiet
Art. 34 Strassenverordnung
1. Für die Abnahme des Strassenabwassers durch bestehende Abwasserleitungen ist deren Inhaber verpflichtet, ohne dass in der Regel der Eigentümer der öffentlichen Strasse einen Extrabeitrag zu leisten hat.