Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
720.11 CH-OW

Art. 34 Strassenverordnung

Schutzbestimmungen - Besondere Bestimmungen - Leitungen und dgl. auf Strassengebiet
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (71 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 34 Strassenverordnung

1. Für die Abnahme des Strassenabwassers durch bestehende Abwasserleitungen ist deren Inhaber verpflichtet, ohne dass in der Regel der Eigentümer der öffentlichen Strasse einen Extrabeitrag zu leisten hat.

← Art. 33 Strassenverordnung Organisation des Strassenwesens, Leitung und Beaufsichtigung Art. 35 Strassenverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →