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720.11 CH-OW

Art. 33 Strassenverordnung

Schutzbestimmungen - Besondere Bestimmungen - Leitungen und dgl. auf Strassengebiet
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Art. 33 Strassenverordnung

1. Für die Inhaber der Bewilligung sowie deren Rechtsnachfolger gelten nachstehende Bestimmungen

a. Alle Bewilligungen sind jederzeit widerruflich und geben dem Inhaber kein Recht auf das öffentliche Strassengebiet.

b. Der Unterhalt der bewilligten Anlage ist in allen Fällen Sache des Bewilligungsinhabers.

c. Er hat alle Änderungen seiner Anlagen, die durch Strassenumbauten und Erstellung anderer Leitungen notwendig werden, auf eigene Kosten vorzunehmen bzw. die entstehenden Kosten zu tragen.

d. Er haftet für allen Schaden, der durch seine Anlage an Strassengebiet oder an Eigentum und Gesundheit Dritter entsteht.

e. Weder Kanton noch Gemeinden oder sonstige Strasseneigentümer übernehmen irgendwelche Haftung für Schäden, die an der bewilligten Anlage entstehen.

f. Wird die Anlage mangelhaft erstellt oder unterhalten oder die Strasse nicht vorschriftsgemäss wiederhergestellt, so kann die fehlende Arbeit nach vorheriger Anzeige an den Bewilligungsinhaber auf dessen Kosten durch den Strasseneigentümer ausgeführt oder die gänzliche Entfernung der Anlage verlangt werden.

g. Wenn Strassengebiet aufgerissen werden muss, so haftet der Inhaber für dessen Instandstellung. Gewalzte, gepflästerte oder mit einem neuzeitlichen Belag versehene Strassen sind auf Rechnung des Bewilligungsinhabers durch den Strasseneigentümer wieder vollkommen instandzustellen. Dieser ist ermächtigt, vor Erteilung der Bewilligung Sicherstellung der Kosten zu verlangen.

h. Die Rechte Dritter werden durch die Bewilligung nicht berührt. Die in Bst. f und g vorgesehene Ausführung durch den Strasseneigentümer enthebt den Bewilligungsinhaber nicht der oben erwähnten Verpflichtungen und Haftungen.

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