720.11
CH-OW
Art. 32 Strassenverordnung
Schutzbestimmungen - Besondere Bestimmungen - Leitungen und dgl. auf Strassengebiet
Art. 32 Strassenverordnung
1. Die Bewilligungen sind zu erteilen, wenn die Anlage ohne die Inanspruchnahme von Strassengebiet nicht oder nur mit wesentlicher Erschwerung ausgeführt werden kann.
2. Die Bewilligung soll die zum Schutze des Verkehrs und des Strassenunterhaltes erforderlichen Bestimmungen enthalten.