720.11
CH-OW
Art. 31 Strassenverordnung
Schutzbestimmungen - Besondere Bestimmungen - Leitungen und dgl. auf Strassengebiet
Art. 31 Strassenverordnung
1. Die öffentlichen Strassen können, wenn es die Verhältnisse gestatten, zur Anlage von Kanalisations- und Wasserleitungen, von Telefon- und elektrischen Kabeln, sowie vorübergehend ausnahmsweise auch zur Anlage von Transportgeleisen benutzt werden.
2. Für alle diese Anlagen ist eine schriftliche Bewilligung des Strasseneigentümers erforderlich. Gesuche, mit den erforderlichen Plänen versehen, sind vor Inangriffnahme der Arbeiten einzureichen.