720.11
CH-OW
Art. 30 Strassenverordnung
Schutzbestimmungen - Allgemeines
Art. 30 Strassenverordnung
1. Dem Eigentümer einer öffentlichen Strasse steht das Recht zu, die Strasse bei durch Unterhalt oder Umbau bedingten Arbeiten ganz oder teilweise zu sperren.
2. Für die Kantonsstrassen übt dieses Recht das zuständige Departement aus; vorübergehende Sperrungen und Verkehrsbeschränkungen liegen in der Kompetenz des Kantonsingenieurs.
3. Sperrungen, Umleitungen, Verkehrsbeschränkungen sind rechtzeitig zu publizieren und mit den vorgeschriebenen Verkehrszeichen deutlich zu signalisieren. Für die Folgen, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschrift entstehen, besteht keine Haftung des Strasseneigentümers, soweit es sich nicht um vom Strasseneigentümer selber ausgeführte oder angeordnete Arbeiten handelt, so dass die Signalisierung ihm obliegt.