720.11
CH-OW
Art. 29 Strassenverordnung
Schutzbestimmungen - Allgemeines
Art. 29 Strassenverordnung
1. Die Benützung der öffentlichen Strassen ist im Rahmen der Vorschriften jedermann gestattet.
2. Werden durch aussergewöhnliche Inanspruchnahme vermehrter Unterhalt und Reinigung notwendig, so ist der Strasseneigentümer berechtigt, vom Verursacher angemessene Entschädigung zu fordern.