Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
720.11 CH-OW

Art. 28 Strassenverordnung

Schutzbestimmungen - Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (71 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 28 Strassenverordnung

1. Die Strassenpolizei ist dem kantonalen Baudepartement unterstellt.

2. Die Handhabung der Strassenpolizei liegt ob

a. dem mit der Beaufsichtigung und dem Unterhalt der Strassen betrauten Personal des Kantons und der Gemeinden;

b. den Polizeiorganen des Kantons und der Gemeinden.

← Art. 27 Strassenverordnung Organisation des Strassenwesens, Leitung und Beaufsichtigung Art. 29 Strassenverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →