720.11
CH-OW
Art. 28 Strassenverordnung
Schutzbestimmungen - Allgemeines
Art. 28 Strassenverordnung
1. Die Strassenpolizei ist dem kantonalen Baudepartement unterstellt.
2. Die Handhabung der Strassenpolizei liegt ob
a. dem mit der Beaufsichtigung und dem Unterhalt der Strassen betrauten Personal des Kantons und der Gemeinden;
b. den Polizeiorganen des Kantons und der Gemeinden.