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720.11 CH-OW

Art. 27 Strassenverordnung

Bau- und Unterhaltsvorschriften - Reinigung und Unterhalt
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Art. 27 Strassenverordnung

1. Die Kantonsstrassen sind im Winter offen zu halten. Ausnahmen kann der Regierungsrat für bestimmte Strassenstrecken verfügen.

2. Die Schneeräumung ist Sache des Kantons.

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