720.11
CH-OW
Art. 27 Strassenverordnung
Bau- und Unterhaltsvorschriften - Reinigung und Unterhalt
Art. 27 Strassenverordnung
1. Die Kantonsstrassen sind im Winter offen zu halten. Ausnahmen kann der Regierungsrat für bestimmte Strassenstrecken verfügen.
2. Die Schneeräumung ist Sache des Kantons.