720.11
CH-OW
Art. 26 Strassenverordnung
Bau- und Unterhaltsvorschriften - Reinigung und Unterhalt
Art. 26 Strassenverordnung
1. Droht durch natürliche Veränderung auf dem anstossenden Grundstück einer öffentlichen Strasse Gefahr für ihren Bestand oder für den Verkehr, so ist der Strasseneigentümer verpflichtet, die nötigen Vorsichtsmassnahmen zu treffen. Wird dabei Grundeigentum Dritter beansprucht, so ist der Eigentümer angemessen zu entschädigen.
2. Ist die Gefährdung durch Handlungen, wie Holzfällen usw., oder Unterlassungen des anstossenden Grundeigentümers entstanden, so hat er die für die Sicherung der Strasse notwendigen Vorkehren zu treffen und haftet für allen Schaden. Kommt der Grundeigentümer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann der Strasseneigentümer die erforderlichen Massnahmen auf Kosten des Grundeigentümers treffen.