720.11
CH-OW
Art. 25 Strassenverordnung
Bau- und Unterhaltsvorschriften - Reinigung und Unterhalt
Art. 25 Strassenverordnung
1. Müssen bei einer Verkehrsunterbrechung zur Aufrechterhaltung des Verkehrs oder für eine Verkehrsumleitung vorübergehend anstossendes Land oder Strassen eines andern Eigentümers in Anspruch genommen werden, so haben die betreffenden Grundeigentümer dies zu gestatten. Wird hiefür privates Grundeigentum beansprucht, so ist dem Grundeigentümer der ihm erwachsende Schaden vom Eigentümer der Strasse, auf welcher der Verkehr gestört ist, zu vergüten.