720.11
CH-OW
Art. 24 Strassenverordnung
Bau- und Unterhaltsvorschriften - Reinigung und Unterhalt
Art. 24 Strassenverordnung
1. Künstliche Durchleitungen Dritter durch öffentliche Strassen und Brücken müssen von den Eigentümern solcher Durchleitungen unterhalten werden.
2. Im weitern wird bezüglich solcher Durchleitungen auf die Art. 31 ff. verwiesen.