720.11
CH-OW
Art. 23 Strassenverordnung
Bau- und Unterhaltsvorschriften - Reinigung und Unterhalt
Art. 23 Strassenverordnung
1. Der Strassenunterhalt umfasst
a. die Arbeiten zur richtigen Instandstellung der Fahrbahn der Strassen und der zugehörigen Anlagen;
b. die Ausbesserungen an den Strassen, ihren Kunstbauten und sonstigen Bestandteilen;
c. die Öffnung der Strassen und die Wiederherstellung nach ausserordentlichen Naturereignissen, wie Rutschungen, Murgängen, Felsstürzen, Hochwasser und dgl.