720.11
CH-OW
Art. 22 Strassenverordnung
Bau- und Unterhaltsvorschriften - Reinigung und Unterhalt
Art. 22 Strassenverordnung
1. Der Unterhalt und die Reinigung der öffentlichen Strassen sind Sache des Strasseneigentümers.
2. Für die Reinigung der mit neuzeitlichen Belägen versehenen Kantonsstrassen innerhalb ihres Gebietes haben die Einwohner- oder Ortseinwohnergemeinden den staatlichen Organen das entsprechende Schlauchmaterial und das Wasser unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.