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720.11 CH-OW

Art. 22 Strassenverordnung

Bau- und Unterhaltsvorschriften - Reinigung und Unterhalt
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Art. 22 Strassenverordnung

1. Der Unterhalt und die Reinigung der öffentlichen Strassen sind Sache des Strasseneigentümers.

2. Für die Reinigung der mit neuzeitlichen Belägen versehenen Kantonsstrassen innerhalb ihres Gebietes haben die Einwohner- oder Ortseinwohnergemeinden den staatlichen Organen das entsprechende Schlauchmaterial und das Wasser unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

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