720.11
CH-OW
Art. 21 Strassenverordnung
Bau- und Unterhaltsvorschriften - Neuanlagen und Ausbau der Strassen - Besondere Bestimmungen für die Gemeindestrassen
Art. 21 Strassenverordnung
1. Für die Neuanlage und den Ausbau der Gemeindestrassen gelten, mit Ausnahme der Festlegung der Breite, sinngemäss die nämlichen Bestimmungen wie bei den Kantonsstrassen.
2. Vorbehalten bleiben die von den Gemeinden selber aufgestellten Vorschriften.