Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
720.11 CH-OW

Art. 2 Strassenverordnung

Organisation des Strassenwesens, Leitung und Beaufsichtigung
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Art. 2 Strassenverordnung

1. Dem Regierungsrat steht, innert der Schranken der Verfassung, die Oberaufsicht über das gesamte öffentliche Strassenwesen und im besondern die Oberaufsicht und Verfügung hinsichtlich der Kantonsstrassen zu.

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