720.11
CH-OW
Art. 2 Strassenverordnung
Organisation des Strassenwesens, Leitung und Beaufsichtigung
Art. 2 Strassenverordnung
1. Dem Regierungsrat steht, innert der Schranken der Verfassung, die Oberaufsicht über das gesamte öffentliche Strassenwesen und im besondern die Oberaufsicht und Verfügung hinsichtlich der Kantonsstrassen zu.