720.11
CH-OW
Art. 19 Strassenverordnung
Bau- und Unterhaltsvorschriften - Neuanlagen und Ausbau der Strassen - Besondere Bestimmungen für die Gemeindestrassen
Art. 19 Strassenverordnung
1. Die Neuanlage und der Ausbau von Gemeindestrassen ist Sache der Einwohner- und Ortseinwohnergemeinden oder gegebenenfalls der Bürgergemeinden oder Korporationen oder öffentlich-rechtlichen Genossenschaften (Art. 114 ff. EG zum ZGB). Ist mit dem Strassenplan eine Anpassung der Bau- und Zonenordnung verbunden, bedarf dieser der Genehmigung des Bau- und Raumentwicklungsdepartements.