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720.11 CH-OW

Art. 19 Strassenverordnung

Bau- und Unterhaltsvorschriften - Neuanlagen und Ausbau der Strassen - Besondere Bestimmungen für die Gemeindestrassen
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Art. 19 Strassenverordnung

1. Die Neuanlage und der Ausbau von Gemeindestrassen ist Sache der Einwohner- und Ortseinwohnergemeinden oder gegebenenfalls der Bürgergemeinden oder Korporationen oder öffentlich-rechtlichen Genossenschaften (Art. 114 ff. EG zum ZGB). Ist mit dem Strassenplan eine Anpassung der Bau- und Zonenordnung verbunden, bedarf dieser der Genehmigung des Bau- und Raumentwicklungsdepartements.

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