720.11
CH-OW
Art. 18 Strassenverordnung
Bau- und Unterhaltsvorschriften - Neuanlagen und Ausbau der Strassen - Besondere Bestimmungen für die Kantonsstrassen
Art. 18 Strassenverordnung
1. Die Anlage und der Unterhalt von Gehwegen längs der Kantonsstrassen, einschliesslich des Landerwerbes, sind Sache der Einwohner- und Ortseinwohnergemeinden. Der Kanton übernimmt die Lieferung und das Versetzen der Randsteine und in unbebautem Gebiet zudem die Kosten des Unterbaues bis Unterkant Steinbett. Der Regierungsrat entscheidet im Einzelfall, ob ein Gebiet als bebaut oder unbebaut zu gelten hat.
2. Die Anlage und der Unterhalt von Radfahrerstreifen oder Radwegen sind Sache des Kantons.