Art. 17 Strassenverordnung
Art. 17 Strassenverordnung
1. Für die Neuanlage und den Ausbau der Kantonsstrassen können Strassenpläne mit allgemeiner Verbindlichkeit, einschliesslich der damit verbundenen Anpassung der Bau- und Zonenordnung, aufgestellt werden.
2. Die Pläne sind auf den zuständigen Gemeindekanzleien während 30 Tagen aufzulegen, innerhalb welcher Zeit die Einsprachen schriftlich eingereicht werden müssen. Die Bekanntmachung der Auflage erfolgt im Amtsblatt, unter Bezeichnung der Stelle, bei der die Eingaben zu erfolgen haben.
3. Die Einsprachen werden, soweit sie gegen die Erstellung der geplanten Anlage gerichtet sind oder sich auf die Art der Ausführung, die Linienführung usw. der geplanten Strasse oder die damit verbundene Zonenplananpassung beziehen, vom Regierungsrat im Rahmen der Genehmigung der Strassenpläne und der Anpassung der Bau- und Zonenordnung erledigt. Hinsichtlich der Abtretungspflicht und der Festsetzung der Abtretungsentschädigungen ist das Gesetz über die Zwangsenteignung massgebend.
4. Haben Strassenpläne die Anpassung der Bau- und Zonenordnung zur Folge, ist bei der öffentlichen Auflage darauf hinzuweisen.